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Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, es sei denn im Einzelfall ist ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart worden. Insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen, Vertragsabschlüsse und deren Änderungen sowie sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Beschreibungen des Liefergegenstandes, Zeichnungen, Abbildungen und technische Angaben jeglicher Art sind unverbindlich. Wir behalten uns die Funktionsfähigkeit und Ersatzmöglichkeit nicht berührende Änderungen vor.
  3. Unsere Pläne und/oder technischen Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsabschluß ausgehändigt werden, bleiben ausschließlich unser Eigentum. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie vom Käufer nicht benutzt, kopiert, vervielfältigt und/oder Dritten ausgehändigt oder vom Inhalt her zugänglich gemacht werden. An für die Durchführung des Auftrages von uns hergestellten Werkzeugen steht uns das Alleinurheberrecht und Eigentum zu, auch wenn sie anteilig dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
  4. Gewichtsangaben dienen ausschließlich ungefährer Fracht- und Zollermittlung. Etwaige Gewichtsunterschiede begründen keinen Preisnachlaß noch eine Fracht- und Zollvergütung.
  5. Der Käufer übernimmt die Alleinhaftung für Schutzrechtsverletzungen, die aufgrund seiner Vorgaben, Zeichnungen usw. eintreten.

II. Preise

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EUR als Stückpreise für Lieferungen ab Werk zuzüglich Sonderabnahmekosten, Verpackungskosten, Frachtkosten und der am Tage der Lieferung jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Kostenerhöhungen wesentlicher Art berechtigen uns dazu, die Preise entsprechend anzupassen.

III. Lieferfristen und -termine

  1. Fristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Genehmigungen und Bescheinigungen; Termine verschieben sich entsprechend. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung im Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen.
  2. Fristen und Termine verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss uns gegenüber in Verzug ist, zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Das gilt auch für verzögerte Anlieferung von beigestelltem Material.
  3. Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen usw. sowie Behinderung der Verkehrswege - unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferer eintreten - berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben, und zwar auch dann, wenn die Behinderung während eines Lieferverzuges eintritt. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
  4. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese ausdrücklich vereinbart sind.

IV. Abnahmen

  1. Abnahmen, die zwingend aufgrund gesetzlicher und anderer Vorschriften zu erfolgen haben, werden von uns durchgeführt bzw. veranlasst. Das über die Abnahme ausgestellte Prüfzeugnis erhält der Käufer.
  2. Sonderabnahmen, die auf Wunsch des Käufers unter Anwendung besonderer oder ausländischer Prüfvorschriften durchgeführt werden müssen, erfolgen auf Kosten des Käufers. Abnahmen bzw. Besichtigungen der Ware durch den Käufer erfolgen in unserem Werk auf Kosten des Käufers. Werden Sonderabnahmen und Abnahmen bzw. Besichtigungen des Käufers nicht unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und sie als geliefert zu berechnen.

V. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt ab Werk geliefert. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.
  2. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Dabei übernehmen wir keine Haftung, insbesondere nicht für billigste Verfrachtung.
  3. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  4. Mit Übergabe an Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
  5. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen/abgeholt werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und sie als geliefert zu berechnen.
  6. Die Geltendmachung von Transportschäden gegenüber den dafür haftenden Personen und/oder Unternehmen obliegt ausschließlich dem Käufer. Soweit notwendig, werden wir dem Käufer zur Geltendmachung dieser Schäden etwaige uns zustehende Ansprüche abtreten.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Die gelieferte Ware ist wie folgt zu bezahlen:
    • innerhalb von 14 Tagen nach Liefer- und Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder
    • innerhalb von 30 Tagen nach Liefer- und Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug,
      und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts auf Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung und des Zurückbehaltungsrechts. Bei amtlichen Abnahmeverfahren ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen bis zur Aushändigung der Bescheinigung zurückzustellen.
  2. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist, dass der zum Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstage zu unserer Verfügung steht.
  3. Ein Skontoabzug setzt die pünktliche Erfüllung aller - auch früherer - Verpflichtungen voraus. Skontoabzüge sind nicht möglich, wenn eine Wechselzahlung vorgenommen wird.
  4. Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs abzüglich sämtlicher Auslagen mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können. Für rechtzeitige Vorlage und Protest wird keine Haftung übernommen.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
  6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und, wenn diese nicht geleistet wird, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, die Einziehungsermächtigung widerrufen und die Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen den Käufer zustehen, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Wird bei Bezahlung durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist veräußern. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge gleich.
  4. Die Forderungen des Käufers an der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben (Ziff. 2), gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
    Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese ebenfalls schon jetzt in uns zustehendem Umfang an uns ab.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerruf nur in den in Ziff. VI 6 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, sofort seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  6. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung gelten unsere Rechtshandlungen als Rücktritt.
    Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
    Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10% , geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
  7. In Ländern, in denen ein dem Eigentumsvorbehalt ähnliches Recht nicht besteht, räumt uns der Käufer schon jetzt die in dem betreffenden Land vergleichbare Art der Sicherheit ein und wirkt bei den hierfür erforderlichen weiteren Maßnahmen mit.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Für erkennbare oder verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir nach billigem Ermessen wählen können diejenigen Teile, die innerhalb von 6 Monaten - soweit gesetzlich keine andere Frist vorgeschrieben ist - nach Gefahrübergang unbrauchbar werden, unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern. Andere Ansprüche des Käufers wegen Mängel oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (Folgeschäden).
    Nach erfolgter oder als erfolgt zu geltender vereinbarter Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die hierbei festzustellen gewesen waren, ausgeschlossen.
    Bei Waren, die als gebraucht oder - wie besichtigt - verkauft worden sind, besteht keine Gewährleistung.
  2. Mängel sind unverzüglich - erkennbare spätestens 14 Tage nach Gefahrübergang - unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung schriftlich zu rügen, andernfalls erlöschen Mängelrechte.
  3. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesonders auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich frachtfrei zur Verfügung, nimmt er selber Nachbesserungen und dergleichen vor, entfallen alle Mängelansprüche.
  4. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge behalten wir uns vor, die Ware nachzubessern oder von Dritten nachbessern zu lassen oder an ihrer Stelle Ersatzware zu liefern oder unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers den Minderwert zu ersetzen.
    Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - sofern sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt - die direkten Kosten der Nachbesserung, die Kosten der Ersatzware einschließlich des Versandes sowie, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, die Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  5. Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche das Recht zur Herabsetzung des Preises oder das Rücktrittsrecht hinsichtlich des mangelhaften Teiles zu.
  6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die entstanden sind infolge schädlicher Natureinflüsse oder nachträglicher Abnutzung, mangelhafter Be- und Verarbeitung, Einbau- und Montagearbeiten, fehlerhafter Inbetriebsetzung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter oder nicht vorgesehener Betriebsmittel u. dergl.
    Die Gewährleistung erstreckt sich ebenfalls nicht auf Mängel, die durch Angaben des Käufers (z. B. Werkstoff, Konstruktionszeichnungen und -anweisungen) entstanden sind oder die durch seitens des Käufers erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht wurde. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem erhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen, herkömmliche Schutzanstriche usw.
  7. Die durch Besichtigung der Ware oder durch die Beseitigung eines Mangels direkt oder indirekt entstehenden Kosten trägt der Käufer, wenn sich die Beanstandung als unberechtigt erweist oder ein Fall vorliegt, bei dem wir aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht zur Gewährleistung verpflichtet sind.
  8. Nachbesserungen und Ersatzlieferungen lassen den Ablauf laufender Gewährleistungsfristen unberührt.
    Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Vertragspflichten nicht angemessen erfüllt hat.
    Gewährleistungsansprüche erlöschen mit Ablauf eines Monats nach Zurückweisung der Mängelrüge oder Nichtannahme unseres Regulierungsvorschlages, gerechnet ab Datum unseres jeweiligen Schreibens.

IX. Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen - werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend.
  2. Sämtliche Ansprüche gegen uns - ausgenommen die Ansprüche aus Ziff. VIII - verjähren, gleich aus welchem Rechtsgrund, spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

X. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie alle sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Wenden.
    Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Siegen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
  3. Wenn einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind und/oder gegen zwingendes Recht verstoßen, so ist dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wir sind in dem Falle berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine gesetzlich zulässige Regelung zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für Verträge mit Nichtkaufleuten.